Zahlungsantrag anlegen

Es wird ein neuer Zahlungsantrag angelegt und somit ein neuer Zahlungsantrag-Freigabeprozess eingeleitet. Diese Aktion kann ausschließlich durch Nutzer der Bescheinigungsbehörde ausgelöst werden.

Benötigtes Recht zum Anlegen eines Zahlungsantrags

Rechtegruppe

Recht

RG 1.2.2 Bescheinigungsbehörde (BMAS)

B.1.2 EU-Zahlungsanträge anlegen, ändern, löschen, abschließen, Programme zuordnen (S-Recht)

 

Vorbedingungen

(1) Es darf keinen Zahlungsantrag im Status „in Bearbeitung“ geben.

(2) Das Geschäftsjahr des neu angelegten Zahlungsantrags darf noch keinen Zahlungsantrag mit der Eigenschaft „Letzter Antrag auf Zwischenzahlung nach Art. 135 VO 1303/2013“ haben.

 

Pfad zum Dialog „Zahlungsantrag anlegen“: EU-Zahlungsanträge > Zahlungsantrag anlegen

 

Durchzuführende Schritte zum Anlegen eines Zahlungsantrags

1. Festlegen eines Stichtags, wobei der auszuwählende Stichtag nicht in der Vergangenheit liegen darf. Aus der Festlegung eines Stichtags ergibt sich das geltende Geschäftsjahr eines Zahlungsantrags

2. Auswahl der Art des Zahlungsantrags: Es muss entweder die Art „gemäß Artikel 131“ (Zwischenzahlungsantrag eines Geschäftsjahres) oder „gemäß Artikel 135“ (letzter Antrag auf Zwischenzahlung eines Geschäftsjahres) gewählt werden (Pflichteingabe).

3. Bestätigung des Anlegens: Durch einen Klick auf den Button „Zahlungsantrag anlegen“ und die Beantwortung einer Sicherheitsabfrage wird ein neuer Zahlungsantrag im Status „in Bearbeitung“ mit Nummer angelegt. Die Nummerierung der Zahlungsanträge erfolgt fortlaufend.

Abbildung: Zahlungsantrag anlegen

Nach Anlegen des ZA erfolgt der Hinweis  bzw. eine Systemmeldung, wenn Vorbedingungen nicht erfüllt sind.