Rechnungslegung

Eine Jährliche Rechnungslegung (JRL) basiert auf einem Zahlungsantrag nach Artikel 135 (VO 1303/2013).

Da in der JRL analog zum 135er ZA ausschließlich förderfähige Ausgaben enthalten sein dürfen, bietet das JRL-Modul die Möglichkeit finanzielle Korrekturen zu bearbeiten. Diese stammen aus den Prüfungen (a) der  Prüfbehörde, (b) der  VB oder externer Prüfstellen oder (c) aus systemseitig ermittelten Korrekturen auf Basis offener  Wiedereinziehungen zum Zeitpunkt des 135er ZA des gleichen Geschäftsjahres.

Für noch nicht abgeschlossene Prüfungen sieht die Verordnung eine  Suspendierung der betroffenen Vorhaben vor. Eine Suspendierung bedeutet, dass die gemeldeten Ausgaben des Vorhabens aus der Rechnungslegung ausgeschlossen werden. Die Ausgaben des Vorhabens betragen also 0 Euro. Suspendierte Vorhaben sind bis zum Abschluss der Prüfung von künftigen Zahlungsanträgen ausgeschlossen. Nach erfolgter Prüffeststellung geht das Vorhaben mit genau der Summe der festgestellten förderfähigen Ausgaben in den nächsten  Zahlungsantrag ein. Ab diesem Zeitpunkt ist das Vorhaben nicht länger suspendiert. Suspendierungen müssen bis zur nächsten  JRL bearbeitet sein.

Wird ein systemischer Fehler festgestellt, können auch  ganze Programme in der JRL suspendiert werden. In diesem Fall erfolgt die Berechnung für alle Vorhaben des Programms analog zur  Suspendierung einzelner Vorhaben, d.h. Vorhaben dieses Programms gehen mit dem Wert 0 EUR in die JRL ein. Ebenso ist es möglich Prüffeststellungen mit Programmbezug pauschal, entsprechend der Interventionslogik des Programms, von den gemeldeten Ausgaben abzuziehen. Des Weiteren wird nach einem Abschluss die Wesentlichkeitsschwelle für Prüfungen, die zu einer Suspendierung des Vorhabens/Programms geführt haben, für dieses Geschäftsjahr deaktiviert.

Eine Rechnungslegung kann abgeschlossen werden und wechselt damit den Status von "in Bearbeitung" auf "abgeschlossen". Der Prozess zur Erstellung einer Rechnungslegung kann erst nach Abschluss der Stichprobenprüfungen der Prüfbehörde zu dem der JRL zugrundeliegenden 135er ZA abgeschlossen werden.